Dass die Einbringlichkeit des Guthabens in höchster Weise gefährdet war, steht fest. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet war. b) aa) Bis zur Veräusserung der Aktien der A. AG (der heutigen Beschwerdeführerin) im April 1993 war B. Alleinaktionär sowohl der A. AG als auch der Darlehensschuldnerin B. AG. Per Bilanzstichtag 31. Dezember 1992, auf welchen die Wertberichtigung erfolgte, handelte es sich somit um Schwestergesellschaften.