Ob eine Wertberichtigung zulässig sei, ist aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Nachweispflichtig für die geschäftsmässige Begründetheit als steuermindernden Umstand ist die Steuerpflichtige (StE 2000, B 72.14.2 Nr. 25; AGVE 1994, S. 325, mit Hinweisen; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 133 N 16). 3. a) Vorliegend streitig ist die steuerliche Begründetheit der per 31. Dezember 1992 auf dem Guthaben gegenüber der B. AG vorgenommenen vorläufigen Wertberichtigung über Fr. 1'007'143.--. Dass die Einbringlichkeit des Guthabens in höchster Weise gefährdet war, steht fest.