O., § 24 N 180, je mit Hinweisen). Vorläufige Wertberichtigungen auf Forderungen, so genannte "Delkredere-Rückstellungen", sind unter steuerlichem Gesichtswinkel erst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem Grundsatz nach manifestiert hat oder der Steuerpflichtige nach den konkreten Umständen mit diesem Risiko zumindest ernsthaft rechnen muss (StE 2000, B 72.14.2 Nr. 25; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N 288). Die Nachholung früher unterlassener Wertberichtigungen ist steuerlich nur beschränkt zulässig (StE 1999, B 72.14.2 Nr. 23; Reich/Züger, a.a.O., Art. 29 N 13).