29 N 2 und 4, mit Hinweisen). Vorläufige Wertberichtigungen dienen dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden Entwertungen von Aktiven Rechnung zu tragen. Geschäftsmässig begründet sind nur Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss irgendwann zukünftiger Risiken dienen (StE 1987, B 72.14.2 Nr. 6; Koch, a.a.O., § 24 N 180, je mit Hinweisen).