{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-39_2000-11-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4313", "Checksum": "fb2d278858e5fc4be105ba3af51059cc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2000 AGVE_2000_39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückstellung (vorläufige Wertberichtigung).\n- Wegen Gefährdung einer Forderung gegen eine Schwestergesellschaft ist in der Regel keine Rückstellung zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:54", "Checksum": "b2c1ee461c6ed4cf17b18b77977149d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2000 AGVE_2000_39\nRegeste:\nRückstellung (vorläufige Wertberichtigung).\n- Wegen Gefährdung einer Forderung gegen eine Schwestergesellschaft ist in der Regel keine Rückstellung zulässig.\n\n148 Verwaltungsgericht 2000\n\nreichten Bilanz abwich, als sie diese um eine jährlich zu vermindernde Rückstellung ergänzte.\nIhre Berechnungsweise erscheint allerdings nicht sachgerecht.\nDie Amortisationsrate aufgrund des Durchschnitts der statistischen\nLebenserwartungen der beiden Berechtigten zu ermitteln, ist allenfalls angezeigt bei Naturalienlieferungs- und Tischrechten, wo die\nLeistung beim Tod des erstversterbenden Berechtigten auf die Hälfte\nzurückgeht. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, das Wohnrecht\nmit dem Tod des Erstversterbenden keine Reduktion erfährt – abgesehen von einer möglichen minimen Verringerung der Nebenkosten -, muss von Anfang an mit der höheren der beiden Lebenserwartungen (im konkreten Fall derjenigen von V.S.: 27,81 Jahre)\ngerechnet werden. Andernfalls kommt es zur paradoxen Folge, dass\nsich die voraussichtliche Dauer des Wohnrechts erhöht, wenn der\nBerechtigte mit der kürzeren Lebenserwartung stirbt; offensichtlich\nwird aber durch sein Ableben die voraussichtliche Nutzung des\nWohnrechts durch den überlebenden Berechtigten (mit der längeren\nLebenserwartung) nicht beeinflusst.\nIm vorliegenden Fall ist deshalb mit einer jährlichen Amortisationsrate von Fr. 3'218.-- (Fr. 89'500.-- : 27,81) zu rechnen.\n\n39 Rückstellung (vorläufige Wertberichtigung).\n- Wegen Gefährdung einer Forderung gegen eine Schwestergesellschaft\nist in der Regel keine Rückstellung zulässig.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in\nSachen A. AG gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Mit einer Rückstellung wird Aufwand oder Verlust gewinnschmälernd berücksichtigt, der im Rechnungsjahr tatsächlich\nentstanden ist oder zumindest wahrscheinlich verursacht wurde, in\n2000 Kantonales Steuerrecht 149\n\nseiner Höhe aber noch nicht bekannt ist und sich erst im nächsten\noder in einem folgenden Geschäftsjahr geldmässig verwirklichen\nwird (vgl. StE 2000, B 72.14.2 Nr. 25; 1987, B 72.14.2 Nr. 6; Walter\nKoch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991,\n§ 24 N 179; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. II,\n8. Aufl., Bern 1999, § 37 Rz. 88; Reimann/Zuppinger/Schärrer, in:\nKommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Zürich 1963, § 19\nlit. b N 263, je mit Hinweisen). Voraussetzung für eine Rückstellung\nist somit, dass am Bilanzstichtag ein Verlust mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht und sich in absehbarer Zeit geldmässig auswirken wird (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a-c VAStG).\nSteuerrechtlich werden vorläufige Wertberichtigungen den\nRückstellungen gleichgestellt und oft unter diesen Begriff subsumiert\n(vgl. Markus Reich/Martina Züger, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a [DBG], Basel/Genf/München 2000,\nArt. 29 N 2 und 4, mit Hinweisen). Vorläufige Wertberichtigungen\ndienen dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden\nEntwertungen von Aktiven Rechnung zu tragen. Geschäftsmässig begründet sind nur Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar\ndrohender, nicht aber bloss irgendwann zukünftiger Risiken dienen\n(StE 1987, B 72.14.2 Nr. 6; Koch, a.a.O., § 24 N 180, je mit Hinweisen). Vorläufige Wertberichtigungen auf Forderungen, so genannte\n\"Delkredere-Rückstellungen\", sind unter steuerlichem Gesichtswinkel erst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem\nGrundsatz nach manifestiert hat oder der Steuerpflichtige nach den\nkonkreten Umständen mit diesem Risiko zumindest ernsthaft rechnen muss (StE 2000, B 72.14.2 Nr. 25; Reimann/Zuppinger/Schärrer,\na.a.O., § 19 lit. b N 288). Die Nachholung früher unterlassener Wertberichtigungen ist steuerlich nur beschränkt zulässig (StE 1999,\nB 72.14.2 Nr. 23; Reich/Züger, a.a.O., Art. 29 N 13).\nb) Forderungen zwischen verbundenen Unternehmen sind einer\nvorläufigen Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich. Es ist\n150 Verwaltungsgericht 2000\n\n"}