Wenn der Beschwerdegegner auf dem gesamten Buchwert der Gebäulichkeiten Abschreibungen in Höhe von 4 % vorgenommen habe, habe er auch auf dem aktivierten Barwert des Wohnrechts abgeschrieben. Zu Recht habe die Steuerkommission eine – aufzulösende – Rückstellung in der Höhe des Barwerts des Wohnrechts gebildet, was konstanter und unbestrittener Praxis entspreche; diese Rückstellung sei innert der mittleren Lebenserwartung der Wohnrechtsberechtigten, spätestens aber bei ihrem Tod erfolgswirksam aufzulösen.