Amortisationsanteil zu kürzen. Vielmehr habe die Steuerkommission die kalkulierten "Schuldentilgungsraten" (als Teil der im eingeräumten Wohnrecht verkörperten Leistung) zum Einkommen hinzugezählt. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Schuldentilgung beeinflusse das steuerbare Einkommen nicht (den Sonderfall der Rentenverpflichtungen ausgenommen). So wenig eine Schuldentilgung zur Vornahme eines Abzugs vom Roheinkommen berechtigte, so wenig könne sie zum Einkommen aufgerechnet wer-