{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-38_2000-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4312", "Checksum": "770bd6bdd668f96729f90e6a7b2bbede"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.01.2000 AGVE_2000_38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Der Käufer, der die Liegenschaft zum Übernahmewert aktiviert, muss eine Rückstellung bilden, die entsprechend der abnehmenden Dauer des Wohnrechts (statistische Lebenserwartung des oder der Berechtigten) kontinuierlich zu vermindern ist.\n\n142 Verwaltungsgericht 2000\n\nwar Parzelle 214.02 beim Verkauf im Jahre 1990 demzufolge Privatvermögen.\n\n38 Behandlung des Wohnrechts beim Wohnrechtsbelasteten.\n- Kauf einer Liegenschaft, wobei dem Verkäufer ein Wohnrecht eingeräumt und dessen Wert an den Kaufpreis angerechnet wird. Der\nKäufer, der die Liegenschaft zum Übernahmewert aktiviert, muss\neine Rückstellung bilden, die entsprechend der abnehmenden Dauer\ndes Wohnrechts (statistische Lebenserwartung des oder der Berechtigten) kontinuierlich zu vermindern ist.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2000 in\nSachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend H.S.). Zur\nPublikation vorgesehen in StE 2001.\n\nSachverhalt\n\nH.S. übernahm mit Kaufvertrag vom 12. Juni 1992 von seinem\nVater P.S. dessen Landwirtschaftsbetrieb. Der Kaufpreis von\nFr. 285'500.-- setzte sich wie folgt zusammen:\n- Grundstücke und Gebäude (Ertragswert) Fr. 174'450.--\n- Viehbestand Fr. 43'000.--\n- Maschinen und Einrichtungen Fr. 43'850.--\n- Vorräte Fr. 24'200.--\n\nDer Kaufpreis war durch Übernahme der Grundpfandschulden\n(Fr. 80'000.--), Erbvorbezug (Fr. 30'000.--), Begründung eines Darlehens zugunsten des Verkäufers (Fr. 86'000.--) und Einräumung eines\nWohnrechts zugunsten des Verkäufers und dessen Ehefrau\n(Fr. 89'500.--) zu tilgen.\nDer Vater verstarb kurz nach dem Verkauf. Das Wohnrecht blieb\nzugunsten seiner überlebenden Ehefrau V.S. (der Mutter von H.S.)\nbestehen.\n2000 Kantonales Steuerrecht 143\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Streitig ist einzig die Frage, wie ein Wohnrechtsgeber\nsteuerlich richtig zu behandeln ist, wenn er eine mit einem entgeltlichen Wohnrecht belastete Liegenschaft zum Übernahmewert aktiviert.\nb) aa) Die Steuerkommission O. ging für die Bewertung des\nWohnrechts von dessen Barwert gemäss Kaufvertrag (Fr. 89'500.--)\naus und errechnete aufgrund des Durchschnitts der statistischen Lebenserwartungen der beiden Berechtigten (P.S. 19,61 Jahre, V.S.\n27,81 Jahre; Durchschnitt 23,71 Jahre) eine jährliche Amortisationsrate von Fr. 3'775.-- (Fr. 89'500.-- : 23,71).\nbb) In seiner Einsprache anerkannte der Beschwerdegegner die\nAufrechnung um Fr. 3'775.-- beim Einkommen als zutreffend, verlangte aber, konsequenterweise sei der \"Buchwert Wohnrecht von\nFr. 78'175.--\" beim Vermögen abzuziehen (was die Steuerkommission ablehnte).\ncc) Das Steuerrekursgericht hat dazu ausgeführt, nachdem der\nEigenmietwert der mit dem Wohnrecht belasteten Räume richtigerweise nicht beim Beschwerdegegner, sondern bei den Wohnrechtsberechtigten besteuert worden sei, gehe es vorliegend nicht darum,\ngeltend gemachte einkommensmindernde Aufwendungen um einen\nAmortisationsanteil zu kürzen. Vielmehr habe die Steuerkommission\ndie kalkulierten \"Schuldentilgungsraten\" (als Teil der im eingeräumten Wohnrecht verkörperten Leistung) zum Einkommen hinzugezählt. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Schuldentilgung beeinflusse das steuerbare Einkommen nicht (den Sonderfall der Rentenverpflichtungen ausgenommen). So wenig eine\nSchuldentilgung zur Vornahme eines Abzugs vom Roheinkommen\nberechtigte, so wenig könne sie zum Einkommen aufgerechnet werden.\ndd) Das KStA hält dem in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, der Beschwerdegegner habe den Boden und die\n144 Verwaltungsgericht 2000\n\n"}