... d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eindeutigkeit des Überführungstatbestands zu bejahen ist und dieser für die Steuerbehörden erkennbar war. Mit der Neuzuteilung und dem daran anschliessenden Strassenbau wurde eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung endgültig verunmöglicht. Erfolgte damals die Überführung, 142 Verwaltungsgericht 2000 war Parzelle 214.02 beim Verkauf im Jahre 1990 demzufolge Privatvermögen.