Die Schätzung betrifft zwar nur die Vermögenssteuer und vermag die Zuordnung zum Geschäfts-/Privatvermögen nicht zu präjudizieren (vgl. VGE II/33 vom 8. April 1999 in Sachen A.G., S. 11); für die Frage der Erkennbarkeit eines Überführungstatbestands für die Steuerbehörde kommt diesem Umstand aber erhebliches Gewicht zu. Widersprechende Äusserungen des Beschwerdeführers, die ihn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hinderten, sich nachträglich auf die Überführung zu berufen, liegen entgegen der Auffassung des KStA nicht vor. ... d)