Rat]) vom Gemeinderat Wohnbauten bewilligt. Eine landwirtschaftliche Nutzung war wegen des Strassenbaus und der übrigen Bautätigkeit praktisch nicht mehr möglich, was der Steuerbehörde klar war - und im Übrigen auch vom KStA anerkannt wird - und für später mit zunehmender Überbauung des Gebiets erst recht nicht mehr zu erwarten. In der Schätzung 1985 wurde das Land von der Steuerbehörde selber als nicht zum Betrieb gehörendes Bauland behandelt. Die Schätzung betrifft zwar nur die Vermögenssteuer und vermag die Zuordnung zum Geschäfts-/Privatvermögen nicht zu präjudizieren (vgl. VGE II/33 vom 8. April 1999 in Sachen A.G., S. 11);