aa) Nach der Ansicht des KStA stellt die Neuzuteilung keine Überführung dar; es gebe keine Möglichkeit, die Steuerpflichtigen zur Unterzeichnung eines Revers zu zwingen. ... bb) Im vorliegenden Fall kannte die Steuerbehörde die Verhältnisse genau. Die Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergab sich durch den Behörden bekannte äussere, vom Beschwerdeführer unabhängige und nicht beeinflussbare Vorgänge. Die Neuzuteilungsparzelle war Bauland, wenn auch zunächst noch in der 2. Etappe. Rundherum wurden aber schon vor der formellen Umwandlung in die 1. Etappe (mit der Bau- und Nutzungsordnung von 1988 [1989 genehmigt durch den Grossen Rat]) vom Gemeinderat Wohnbauten bewilligt.