Es stellt sich die Frage, ob die geänderten Verhältnisse seit der Neuzuteilung (Zuteilung als Baulandparzelle; Strassenbau mit Abtrennung vom Landwirtschaftsgebiet), die der Steuerkommission W. bekannt waren, einer ausdrücklichen Überführungshandlung gleichkommen (eine Überführungserklärung abzugeben, hatte der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen kaum Anlass; jedenfalls gab es keinerlei Hinweise, dass er die Parzelle [noch] als Geschäftsvermögen ansehe), mit der Folge, dass ein Kapitalgewinn nur 1983/84 (oder 1985/86), aber nicht mehr 1991/92 erfasst werden durfte. 2000 Kantonales Steuerrecht 141