Im Jahr darauf wurde am Rande des Baugebiets die Erschliessungsstrasse, an welcher die Parzelle 214.02 liegt, erstellt und die Parzelle damit vom Landwirtschaftsgebiet abgetrennt. Nach der glaubhaften Aussage von L., dem die Parzelle ohne Entschädigung zur Bewirtschaftung überlassen wurde, war sie nur in ganz beschränktem Mass - als Wiesland - landwirtschaftlich nutzbar, warf kaum Ertrag ab und wurde von ihm mehr aus landschaftspflegerischen Motiven bearbeitet. Sie wurde denn auch seither durch die Steuerbehörden als nicht zum Betrieb gehörendes Bauland behandelt (vgl. Schätzung 1985;