fenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur geschäftlichen Nutzung ausgeschlossen erscheint (vgl. AGVE 1995, S. 201 f.). Solange noch Ungewissheit über die wirtschaftliche und steuerliche Bedeutung eines Gutes für die geschäftliche Verwendung besteht, haben die Steuerbehörden keine Veranlassung, eine Überführung ins Privatvermögen anzunehmen (AGVE 1995, S. 201 ff.). b) Bei der Neuzuteilung im Rahmen der Güterregulierung (1982) wurde die Parzelle 214.02 klarerweise als Baulandparzelle ausgeschieden. Im Jahr darauf wurde am Rande des Baugebiets die Erschliessungsstrasse, an welcher die Parzelle 214.02 liegt, erstellt und die Parzelle damit vom Landwirtschaftsgebiet abgetrennt.