{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-37_2000-06-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4311", "Checksum": "48075b73d8d9a040c6af4e705335c6c9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.06.2000 AGVE_2000_37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Die Differenz zum\nVerkaufspreis, Fr. 21'500.-- oder Fr. 10'750.-- im Durchschnitt der\nBemessungsjahre, ist als geldwerte Leistung zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen.\n\n37 Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen.\n- ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen, aufgrund eines\nfür die Steuerbehörden erkennbaren, eindeutigen Tatbestands.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Juni 2000 in Sachen\nM.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören,\nverlieren diesen Charakter ausser bei Veräusserungen nur, wenn eine\nPrivatentnahme nach aussen deutlich erkennbar und in unmissverständlicher Weise vorgenommen wird. ... (vgl. AGVE 1996, S. 252;\n1998, S. 213) Ohne ausdrückliche Erklärung liegt eine Überführung\n(nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen Tatbestand setzt, von\ndem die Steuerbehörde eindeutig auf das Vorliegen einer Privatentnahme schliessen kann bzw. er der Veranlagungsbehörde entsprechende Umstände klar zur Kenntnis bringt, damit diese in die Lage\nversetzt wird, daran die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Folgen\nzu knüpfen (vgl. AGVE 1995, S. 201 ff.; 1996, S. 252 ff.; 1998,\nS. 213).\nDas Verwaltungsgericht ist sehr zurückhaltend bei der Anerkennung solcher Überführungstatbestände. Zur Eindeutigkeit des\nTatbestands und dessen Erkennbarkeit für die Steuerbehörden ist erforderlich, dass auch eine spätere geschäftliche Nutzung des betref-\n140 Verwaltungsgericht 2000\n\nfenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur geschäftlichen\nNutzung ausgeschlossen erscheint (vgl. AGVE 1995, S. 201 f.). Solange noch Ungewissheit über die wirtschaftliche und steuerliche\nBedeutung eines Gutes für die geschäftliche Verwendung besteht,\nhaben die Steuerbehörden keine Veranlassung, eine Überführung ins\nPrivatvermögen anzunehmen (AGVE 1995, S. 201 ff.).\nb) Bei der Neuzuteilung im Rahmen der Güterregulierung\n(1982) wurde die Parzelle 214.02 klarerweise als Baulandparzelle\nausgeschieden. Im Jahr darauf wurde am Rande des Baugebiets die\nErschliessungsstrasse, an welcher die Parzelle 214.02 liegt, erstellt\nund die Parzelle damit vom Landwirtschaftsgebiet abgetrennt. Nach\nder glaubhaften Aussage von L., dem die Parzelle ohne Entschädigung zur Bewirtschaftung überlassen wurde, war sie nur in ganz\nbeschränktem Mass - als Wiesland - landwirtschaftlich nutzbar, warf\nkaum Ertrag ab und wurde von ihm mehr aus landschaftspflegerischen Motiven bearbeitet. Sie wurde denn auch seither durch die\nSteuerbehörden als nicht zum Betrieb gehörendes Bauland behandelt\n(vgl. Schätzung 1985; Fragebogen für Landwirte bei der Veranlagung 1989/90 [mit entsprechender Konsequenz bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem volkswirtschaftlichen Einkommen\nsowie bei der Vermögenssteuer]).\nc) Es stellt sich die Frage, ob die geänderten Verhältnisse seit\nder Neuzuteilung (Zuteilung als Baulandparzelle; Strassenbau mit\nAbtrennung vom Landwirtschaftsgebiet), die der Steuerkommission\nW. bekannt waren, einer ausdrücklichen Überführungshandlung\ngleichkommen (eine Überführungserklärung abzugeben, hatte der\nBeschwerdeführer unter den konkreten Umständen kaum Anlass;\njedenfalls gab es keinerlei Hinweise, dass er die Parzelle [noch] als\nGeschäftsvermögen ansehe), mit der Folge, dass ein Kapitalgewinn\nnur 1983/84 (oder 1985/86), aber nicht mehr 1991/92 erfasst werden\ndurfte.\n2000 Kantonales Steuerrecht 141\n\n"}