Bei Stockwerkeigentum drängt es sich in aller Regel auf, den Vergleich anhand der Wertquoten vorzunehmen; selbst wenn bei deren Festsetzung gewisse subjektive Wertungen einfliessen mögen, dürften diese jeweils im Rahmen der Ungenauigkeiten liegen, die einer Schätzung naturgemäss anhaften. Die Beschwerdeführer wehren sich denn auch nicht grundsätzlich dage- 136 Verwaltungsgericht 2000