Die Vorinstanz ist nach der Vergleichspreismethode vorgegangen und hat als Vergleichsgrössen fünf weitere Verkäufe innerhalb der gleichen Überbauung, die alle im Zeitraum von zehn Monaten nach dem Verkauf an die Beschwerdeführer abgewickelt wurden, herangezogen. ... Zur Vergleichbarkeit rechnete sie den jeweiligen Kaufpreis auf die Wertquote um, die von der Erbauerin für jede Wohnung festgelegt worden war. b) aa) ... Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Kaufpreis für die Wohnung der Beschwerdeführer nicht in den Vergleich einbezogen.