gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts überall, wo der Verkehrswert massgebend ist [AGVE 1996, S. 235 f.; 1994, S. 311 f.]). Unterschieden der Vergleichsgrundstücke ist durch Zuund Abschläge Rechnung zu tragen (BGE 122 I 173; AGVE 1994, S. 311). c) Vorliegend ist nur strittig, ob die Beschwerdeführer ihre Eigentumswohnung zu einem Vorzugspreis erhalten haben. 2. a) Die Vorinstanz ist nach der Vergleichspreismethode vorgegangen und hat als Vergleichsgrössen fünf weitere Verkäufe innerhalb der gleichen Überbauung, die alle im Zeitraum von zehn Monaten nach dem Verkauf an die Beschwerdeführer abgewickelt wurden, herangezogen.