{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-36_2000-11-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4310", "Checksum": "1d0b385697597f5fb48061b0a29248e1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2000 AGVE_2000_36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Kantonales Steuerrecht\n\n36 Steuerbares Einkommen.\n- Der Erwerb einer Liegenschaft des Arbeitgebers zum Vorzugspreis\nstellt im Umfang des zugewendeten Vorteils (Differenz zwischen\nKaufpreis und Verkehrswert) Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Erw. 1/a).\n- Anwendung der Vergleichspreismethode zur Ermittlung des Verkehrswerts (Erw. 2, 3).\n- Einfluss eines Vorkaufsrechts zugunsten des veräussernden Arbeitgebers auf den Verkehrswert (Erw. 3/a).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in\nSachen H.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.\n\nSachverhalt\n\nH.W. war in den massgeblichen Bemessungsjahren 1993/94 bei\nder Z. AG angestellt. Mit Vertrag vom 23. November 1993 erwarb er\nvon seiner Arbeitgeberin in einer von dieser erstellten Überbauung\neine Eigentumswohnung mit Autoeinstellplatz zum Preis von\nFr. 550'000.--. Gleichzeitig wurde zugunsten der Verkäuferin ein auf\n10 Jahre befristetes und auf den Betrag des Kaufpreises limitiertes\nVorkaufsrecht (unter dem Vorbehalt allfälliger wertvermehrender\nInvestitionen) vereinbart.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss § 22 Abs. 1 StG ist das gesamte Einkommen jeder\nArt steuerbar, bei unselbstständig Erwerbenden u.a. das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und Nebenbezügen (lit. a). Alle\n134 Verwaltungsgericht 2000\n\nLeistungen, welche dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis ausgerichtet werden, stellen steuerbares Einkommen dar (vgl. Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, § 22 N 17, 422 ff.), wobei unerheblich ist, ob\ndiese aus Verpflichtung oder freiwillig erbracht und in welcher Form\nsie ausgerichtet werden; entscheidend ist einzig, dass der Arbeitgeber\ndem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der seinen Grund im\nArbeitsverhältnis hat, erbringt, indem er ihm Vermögenswerte zu\neinem Vorzugspreis, wie er Dritten gegenüber nicht gewährt würde,\nveräussert, überlässt oder zur Verfügung stellt (vgl. AGVE 1972,\nS. 391; VGE II/64 vom 11. Dezember 1975 i.S. W.H., S. 7). Auch bei\nder Übertragung einer Liegenschaft vom Arbeitgeber auf einen\nAngestellten zum Vorzugspreis ist steuerbares Einkommen aufzurechnen. Dabei entspricht die Höhe der geldwerten Leistung des\nArbeitgebers der Differenz zwischen dem effektiv bezahlten Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft (erwähnter VGE vom\n11. Dezember 1975, S. 6; AGVE 1984, S. 500 ff. = StE 1984, B 22.2\nNr. 1). Auf die genannten, noch unter dem Gesetz über die direkten\nStaats- und Gemeindesteuern ... (altes Steuergesetz [aStG]) vom\n17. Mai 1966 ergangenen Entscheide der Steuer-Rekurskommission\nund des Verwaltungsgerichts kann ohne weiteres zurückgegriffen\nwerden, da die damalige Bestimmung (§ 23 Abs. 1 lit. a aStG) wörtlich mit der heute geltenden Regelung übereinstimmt.\nb) Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher bei einer\nVeräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich hätte\nerzielt werden können (Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, § 73 N 10 mit Hinweisen). Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist in erster Linie auf vergleichbare\nVerkäufe im massgeblichen Zeitraum zurückzugreifen (sog. Vergleichspreismethode), vorausgesetzt, dass Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung\nstehen (vgl. BGE 122 I 173 f.; 114 I b 295 f.; diese Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts betreffend den Verkehrswert bei Enteignungen\n2000 Kantonales Steuerrecht 135\n\n"}