c) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen, soweit es sich um den Strafaufschub handelt. 4. Das Strafprozessrecht sieht für strafrechtliche Verurteilungen Rechtsmittel bis zum Bundesgericht vor. Wurden diese ausgeschöpft oder nicht benutzt und erwuchs das Strafurteil deshalb in Rechtkraft, so ist eine weitere Überprüfung, insbesondere durch die Strafvollzugsbehörden, ausgeschlossen. Für diese ist das rechtskräftige Strafurteil verbindlich (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB; § 237 Abs. 1 StPO), was in gleicher Weise für die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren gilt.