13 VRPG), lediglich ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982), für einen Bereich, in dem ursprünglich gar keine gerichtliche Überprüfung vorgesehen war, dagegen zunächst die Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend ans Verwaltungsgericht. Doch ist dies hinzunehmen, bis das kantonale Recht an die Veränderungen auf Bundesebene angepasst ist. 2000 Straf- und Massnahmenvollzug 131