lit. b OG) entfiele. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zum Vollzug der gefällten Strafurteile verpflichtet (Art. 374 Abs. 1 StGB), was es ausschliesst, den Strafaufschub unter erheblich geringeren Voraussetzungen zuzulassen als den Strafunterbruch (im kantonalen Recht sind die Voraussetzungen denn auch identisch formuliert; vgl. § 238 StPO), auch wenn beim Strafantritt der Praxis sicher mehr Flexibilität zugestanden werden muss. Erscheint der Zusammenhang mit der Regelung des Strafunterbruchs aber derart eng, so lässt sich daraus ableiten, dass sich die Anordnungen betreffend Strafantritt ebenfalls auf Bundesrecht stützen.