In praktischer Hinsicht wäre eine Umgehung dieser sachlich unbefriedigenden Regelung zudem leicht möglich, indem kein Aufschub des Strafantritts beantragt, sondern die Strafe angetreten und gleichzeitig sofort ein Strafunterbruch verlangt würde. Eine wenig überzeugende Folge einer solchen Praxis wäre ausserdem, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, mit welchen der Strafaufschub zu leichthin zugestanden wird, mangels einer legitimierten Behörde (vgl. Art. 103 130 Verwaltungsgericht 2000