Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass jemand, der geltend macht, er sei nicht straferstehungsfähig, auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde - mit eingeschränkter Prüfung - zur Verfügung haben soll, wenn er damit einen Strafaufschub erreichen will (es also um die Frage des Strafantritts geht), jedoch die weitergehende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn es um einen Strafunterbruch aus genau denselben Gründen geht. In praktischer Hinsicht wäre eine Umgehung dieser sachlich unbefriedigenden Regelung zudem leicht möglich, indem kein Aufschub des Strafantritts beantragt, sondern die Strafe angetreten und gleichzeitig sofort ein Strafunterbruch verlangt würde.