Die vom Regierungsrat angeführte Analogie zum Rechtsmittel beim Strafunterbruch erscheint stichhaltig. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass jemand, der geltend macht, er sei nicht straferstehungsfähig, auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde - mit eingeschränkter Prüfung - zur Verfügung haben soll, wenn er damit einen Strafaufschub erreichen will (es also um die Frage des Strafantritts geht), jedoch die weitergehende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn es um einen Strafunterbruch aus genau denselben Gründen geht.