Demgegenüber fehlt eine förmliche Regelung des Strafantritts im Bundesrecht, was nach dem zuvor Ausgeführten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesst; dementsprechend hat das Bundesgericht im Jahr 1982 eine Beschwerde betreffend Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs wegen Hafterstehungsunfähigkeit als staatsrechtliche Beschwerde behandelt (vgl. BGE 108 Ia 69 ff.), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach als unzulässig betrachtet. Doch stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung nach wie vor als zutreffend erscheint und anzunehmen ist, dass das Bundesgericht daran festhalten würde.