892 i.V.m. Rz. 509 f.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1228; Merker, a.a.O., § 52 N 150). bbb) Der Strafvollzug ist zu einem erheblichen Teil durch Bundesrecht geregelt. So ist in diesem Bereich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht jedenfalls gegeben bei der bedingten Entlassung und der Rückversetzung (Art. 38 StGB), beim probeweisen Aufschub der Landesverweisung im Zusammenhang mit der 2000 Straf- und Massnahmenvollzug 129