Fraglich ist einzig, ob sich die Verfügung über den Strafantritt auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anordnungen überprüft werden, die sich auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht stützen oder die auf kantonalem Recht beruhen, aber einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 122 II 75; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 892 i.V.m.