Zürich 1998, § 52 N 146 ff.) sind zwei klarerweise erfüllt: Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG, und ein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht im Sachbereich des Strafvollzugsrechts nicht (Art. 100 Abs.1 lit. f OG [e contrario]). Fraglich ist einzig, ob sich die Verfügung über den Strafantritt auf öffentliches Recht des Bundes stützt.