des stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Es ist also vorfrageweise zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erfüllt sind. bb) aaa) Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach Art. 97 Abs. 1 OG. Von den dort genannten Voraussetzungen (vgl. dazu: Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 52 N 146 ff.) sind zwei klarerweise erfüllt: