{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-34_2000-03-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4308", "Checksum": "2a2fcc3a937b18eedcaac4fa0c9f7592"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.03.2000 AGVE_2000_34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dauer des vorläufigen Führerausweisentzuges.\n- Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:17", "Checksum": "010ecf2e3b0962da016ad0c10b6aee5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.03.2000 AGVE_2000_34\nRegeste:\nDauer des vorläufigen Führerausweisentzuges.\n- Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung.\n\n126 Verwaltungsgericht 2000\n\nbis Ende 1995 diesem Argument nicht vorbehaltlos anschliessen.\nZweifel bezüglich praktischer und theoretischer Fähigkeiten erscheinen vielmehr auf Grund des fortgeschrittenen Alters und der durchgestandenen Alkoholsucht angebracht. Diese Bedenken und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in der seit 1996 veränderten\nVerkehrssituation zurecht zu finden, lassen sich mit einer Kontrollfahrt ausreichend überprüfen. Die Anordnung der Führerprüfung\nerweist sich unter diesen Umständen auch als unverhältnismässig.\n\n34 Dauer des vorläufigen Führerausweisentzuges.\n- Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in\nSachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\nb) Das Strassenverkehrsamt wird darauf aufmerksam gemacht,\ndass der vorläufige Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 35\nAbs. 3 VZV eine provisorische Massnahme darstellt und ihre Praxis,\nsolche vorsorgliche Massnahmen über längere Zeit aufrecht zu\nerhalten, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht (vgl. BGE\n125 II 396, Erw. 3 a.E.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches\nVorgehen vom Betroffenen beantragt wird. Liegen die mit dem\nvorsorglichen Entzug angeordneten Abklärungen vor und ergeben\ndiese, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben\nsind, ist dieser in einer förmlichen Verfügung anzuordnen.\nFehlen die Gründe für einen Sicherungsentzug, ist über die\nWiederaushändigung des Führerausweises und damit über den Abschluss des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug formell zu entscheiden. Gaben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz\nAnlass zur Einleitung des Verfahrens, sind die Voraussetzungen für\nweitere administrative Massnahmen zu prüfen.\n2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127\n\nIV. Straf- und Massnahmenvollzug\n\n35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden\nbetreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Bindung an das\nrechtskräftige Strafurteil.\n- Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hinsichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1).\n- Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden und die\nRechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren (Erw. 4).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juli 2000 in\nSachen R.V. gegen Entscheid des Regierungsrats.\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer verlangte ein Hinausschieben des Zeitpunkts für den Strafantritt. Weiter beantragte er sinngemäss, das Verwaltungsgericht solle die Korrektheit des Strafurteils überprüfen.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen\nletztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug zu beurteilen (§ 52 Ziff. 13 VRPG). Modalitäten des\nStrafvollzugs, wie beispielsweise der Zeitpunkt des Strafantritts,\nfallen nicht unter diese Bestimmung (AGVE 1987, S. 222).\nb) aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen\nletztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen, die sich auf öffentliches Recht des Bun-\n"}