126 Verwaltungsgericht 2000 bis Ende 1995 diesem Argument nicht vorbehaltlos anschliessen. Zweifel bezüglich praktischer und theoretischer Fähigkeiten erschei- nen vielmehr auf Grund des fortgeschrittenen Alters und der durch- gestandenen Alkoholsucht angebracht. Diese Bedenken und die Fä- higkeit des Beschwerdeführers, sich in der seit 1996 veränderten Verkehrssituation zurecht zu finden, lassen sich mit einer Kontroll- fahrt ausreichend überprüfen. Die Anordnung der Führerprüfung erweist sich unter diesen Umständen auch als unverhältnismässig. 34 Dauer des vorläufigen Führerausweisentzuges. - Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in Sachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern. Aus den Erwägungen b) Das Strassenverkehrsamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass der vorläufige Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VZV eine provisorische Massnahme darstellt und ihre Praxis, solche vorsorgliche Massnahmen über längere Zeit aufrecht zu erhalten, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht (vgl. BGE 125 II 396, Erw. 3 a.E.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen vom Betroffenen beantragt wird. Liegen die mit dem vorsorglichen Entzug angeordneten Abklärungen vor und ergeben diese, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind, ist dieser in einer förmlichen Verfügung anzuordnen. Fehlen die Gründe für einen Sicherungsentzug, ist über die Wiederaushändigung des Führerausweises und damit über den Ab- schluss des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug formell zu ent- scheiden. Gaben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Anlass zur Einleitung des Verfahrens, sind die Voraussetzungen für weitere administrative Massnahmen zu prüfen. 2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127 IV. Straf- und Massnahmenvollzug 35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Bindung an das rechtskräftige Strafurteil. - Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zu- lässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hin- sichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1). - Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juli 2000 in Sachen R.V. gegen Entscheid des Regierungsrats. Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte ein Hinausschieben des Zeit- punkts für den Strafantritt. Weiter beantragte er sinngemäss, das Ver- waltungsgericht solle die Korrektheit des Strafurteils überprüfen. Aus den Erwägungen 1. a) Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbe- hörden über Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Mass- nahmenvollzug zu beurteilen (§ 52 Ziff. 13 VRPG). Modalitäten des Strafvollzugs, wie beispielsweise der Zeitpunkt des Strafantritts, fallen nicht unter diese Bestimmung (AGVE 1987, S. 222). b) aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbe- hörden über Anordnungen, die sich auf öffentliches Recht des Bun-