Vorliegend wird im Wesentlichen nicht ein Verlust von Automatismen, sondern eine nicht unerhebliche Veränderung der Verkehrssituation zur Begründung der Massnahme angeführt. Das Verwaltungsgericht kann sich angesichts der langjährigen Fahrpraxis des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Verkehr 126 Verwaltungsgericht 2000