24 Abs. 2 VZV), damit er wieder zur Führung eines Motorfahrzeuges zugelassen wird. Die Kontrollfahrt kann auch für eine oder mehrere Kategorien angeordnet werden, wobei der Beschwerdeführer auf die Zulassung für einzelne Kategorien verzichten kann (Richtlinien, Ziff. 2.2.3). e) Im Übrigen gilt bei der Anordnung einer neuen Führerprüfung als selbständige Administrativmassnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend wird im Wesentlichen nicht ein Verlust von Automatismen, sondern eine nicht unerhebliche Veränderung der Verkehrssituation zur Begründung der Massnahme angeführt.