Unter diesen Umständen bedürfen, vor Erlass der Anordnung einer neuen Führerprüfung, die konkreten Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers einer näheren Abklärung. Nur zur Feststellung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers darf die neue Führerprüfung sowohl als Anordnung einer selbstständigen Massnahme, wie auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Sicherungsentzugverfahren nicht angeordnet werden. Zur Abklärung der praktischen und theoretischen Fähigkeiten dient vielmehr die Kontrollfahrt gemäss Art.