Hinzu kommt, dass der automobilistische und allgemeine Leumund des Beschwerdeführers - von der Alkoholproblematik abgesehen - einwandfrei sind und dem Beschwerdeführer insbesondere keine Unkenntnis von Verkehrsregeln oder falsches Verhalten im Strassenverkehr vorgehalten werden kann. Steht die im Gutachten I eindeutig festgestellte Alkoholsucht des Beschwerdeführers heute einer Wiedererteilung des Führerausweises nicht mehr entgegen und ist ein (definitiver) Sicherungsentzug medizinisch und verkehrpsychologisch nicht mehr erforderlich, kann die Behörde eine neue Führerprüfung nur anordnen, wenn die Bedenken an der Fahreignung und den praktischen