Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei einer solchen langjährigen Fahrpraxis der Verlust der erworbenen Automatismen auch nach einem Entzug von 26,5 Monaten nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass der automobilistische und allgemeine Leumund des Beschwerdeführers - von der Alkoholproblematik abgesehen - einwandfrei sind und dem Beschwerdeführer insbesondere keine Unkenntnis von Verkehrsregeln oder falsches Verhalten im Strassenverkehr vorgehalten werden kann.