Den Entzügen von 3 Monaten (1988) und von (faktisch) rund 7 Monaten (1995/1996) stehen 6 Jahre und 11 Monate (1988 bis 1995) sowie 12 Monate (Bedingte Wiedererteilung am 30. Mai 1996) bis zum vorläufigen Entzug am 28. Mai 1997 gegenüber. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei einer solchen langjährigen Fahrpraxis der Verlust der erworbenen Automatismen auch nach einem Entzug von 26,5 Monaten nicht ohne weiteres anzunehmen ist.