- nicht nur der automobilistisch relevanten - Umstände, die im konkreten Einzelfall für die Eignung massgebend sind (vgl. BGE 118 Ib 520, Erw. 2b). cc) Der Beschwerdeführer besitzt den Führerausweis der Kategorien A1, B, E, F und G seit 1957, jenen der Kategorien D1 (Taxi) seit 1993. Er verfügt mithin über eine langjährige Fahrpraxis und durch mehrere Prüfungen ausgewiesene Fahreignung. Den Entzügen von 3 Monaten (1988) und von (faktisch) rund 7 Monaten (1995/1996) stehen 6 Jahre und 11 Monate (1988 bis 1995) sowie 12 Monate (Bedingte Wiedererteilung am 30. Mai 1996) bis zum vorläufigen Entzug am 28. Mai 1997 gegenüber.