Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses fehlende Fahrpraxis des Beschwerdeführers von insgesamt rund 26,5 Monaten ist zwar unbestreitbar lang, weshalb die Fähigkeiten des Beschwerdeführers einer Abklärung bedürfen. Die blosse Vermutung aus dem Zeitablauf und der Hinweis auf die Anforderungen des Kreiselverkehrs und der Verkehrsberuhigungsmassnahmen innerorts und/oder die zunehmende Komplexität der Anforderungen des Strassenverkehrs im Allgemeinen genügen zur Anordnung einer neuen Führerprüfung indessen nicht. Die Anordnung einer solchen Massnahme setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt.