Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Bedienung eines Motorfahrzeuges notwendigen Automatismen nicht gänzlich verloren hat. Die Anordnung einer neuen Führerprüfung stützen sie auf die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach eine solche Massnahme u. a. dann geboten ist, wenn ein Fahrzeugführer während mehr als zwei Jahren kein Motorfahrzeug mehr geführt hat. bb) Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses fehlende Fahrpraxis des Beschwerdeführers von insgesamt rund 26,5 Monaten ist zwar unbestreitbar lang, weshalb die Fähigkeiten des Beschwerdeführers einer Abklärung bedürfen.