Bedenken, dass diese administrativen Massnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend waren, werden von den Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Sie können daher auch retrospektiv im aktuellen Verfahren keine Widerhandlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VZV darstellen oder Zweifel an den praktischen und theoretischen Fahrfähigkeiten des Beschwerdeführers im Jahre 1999 begründen. d) aa) Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Bedienung eines Motorfahrzeuges notwendigen Automatismen nicht gänzlich verloren hat.