Das Bezirksgericht B. hat im Urteil vom 20. Mai 1998 den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs freigesprochen. Im Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 1999 wurde u. a. die Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestätigt. Die Überwindung der im Jahre 1997 bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers bedarf nicht eines Nachweises mittels einer neuerlichen Führerprüfung. Abgesehen 2000 Strassenverkehrsrecht 123