2.2.1). c) Im vorliegenden Fall ergibt sich auf Grund des Gutachtens II, dass die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht grundsätzlich zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem Jahre 1957. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er Widerhandlungen begangen hätte, die an seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ein Fahrzeug sicher zu führen, zweifeln lassen. Das Bezirksgericht B. hat im Urteil vom 20. Mai 1998 den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs freigesprochen.