Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung, in jenen Fällen, wo Zweifel über die erforderlichen Kenntnisse und notwendigen Fähigkeiten eines Fahrzeuglenkers bestehen. Bestehen Zweifel über die Fahrbefähigung eines Fahrzeuglenkers und ist der Sachverhalt auf Grund der Akten und den - dem Betroffenen anzulastenden - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausreichend feststellbar, so ist nicht eine neue Führerprüfung, sondern nach Art. 24a Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen. Dies gilt insbesondere bei der Eignungsprüfung älterer Fahrzeuglenker (vgl. auch Richtlinien, Ziff. 2.2.1).