O., Band III, Rz. 2663 und derselbe, in: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, Rz. 239 f.). Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung, in jenen Fällen, wo Zweifel über die erforderlichen Kenntnisse und notwendigen Fähigkeiten eines Fahrzeuglenkers bestehen.