den. 122 Verwaltungsgericht 2000 Eine neue Führerprüfung kann (neu) nur angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die daran zweifeln lassen, dass er noch über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die an der theoretischen und/oder praktischen Führerprüfung nachgewiesen werden müssen (Art. 20 VZV und 21 VZV, René Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2663 und derselbe, in: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, Rz.