publiziert. Die Vorinstanz hat indessen übersehen, dass mit der Revision der VZV vom 7. März 1994 (in Kraft getreten am 1. April 1994) Art. 24 II b (alt)VZV aufgehoben und ein neuer Artikel, Art. 24a VZV, geschaffen wurde. Mit dieser Revision wurde das früher geltende "Mehrzweckinstrument neue Führerprüfung" (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2662 f.) entflochten und zwei Verfahren mit unterschiedlicher Zwecksetzung und Rechtsfolgen begründet. Die Rechtsprechung zur VZV vor der Revision von 1994 kann daher nicht unbesehen übernommen wer-