Dabei spiele es keine Rolle, weshalb der Unterbruch der Fahrpraxis erfolgte; auch wer freiwillig für längere Zeit auf das Motorfahrzeug verzichtet, müsse eine erneute Führerprüfung ablegen, sobald die Behörde davon Kenntnis habe und Bedenken über die Eignung des Motorfahrzeugführers bestünden. Diese Rechtsprechung ist auch in AGVE 1993, S. 587 (unter Hinweis auf die Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr vom 25. Februar 1993 [Richtlinien]) publiziert.